AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Angebot und Annahme
Die Lieferung von Fahrradkomponenten, Baugruppen und Einzelteilen und die Erbringung sonstiger Leistungen durch BIKETECHNOLOGY GMBH, erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag (Auftrag) mit dem Kunden kommt erst mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch BIKETECHNOLOGY GMBH zustande. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenanreden. Die Übersendung einer Rechnung kommt einer Auftragsbestätigung gleich.
Spezielle Produktbeschreibungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vor Vertragsabschluß von BIKETECHNOLOGY GMBH und dem Kunden unterschrieben sind.
§ 2 Preise
Die Preise verstehen sich netto exklusive Verpackungs und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet.
§ 3 Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind sofort ohne jeden Abzug zu leisten, sofern nicht schriftlich eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist.
Bei verspäteter Zahlung können Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank berechnet werden. Darüberhinausgehende Ansprüche sind vorbehalten.
Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.
§ 4 Lieferung
Von BIKETECHNOLOGY GMBH genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als solche bezeichnet wurden.
Liefer und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen sonst von BIKETECHNOLOGY GMBH nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluß sind, insbesondere bei Streik oder Aussperrung bei BIKETECHNOLOGY GMBH Lieferanten oder deren Unterlieferanten.
Für Testzwecke gelieferte Gegenstände (Hardware, Software einschließlich Datenträger, Dokumentation) sind Eigentum von BIKETECHNOLOGY GMBH. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen mit BIKETECHNOLOGY GMBH genutzt werden.
BIKETECHNOLOGY GMBH ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
Bei Lieferungen ins Ausland hat der Kunde alle Nachweise (z.B. Importzertifikat) beizubringen, die für BIKETECHNOLOGY GMBH zur Erlangung der Ausfuhr notwendig sind.
§ 5 Gefahrenübergang
Soweit BIKETECHNOLOGY GMBH mit der Installation nicht beauftragt ist, geht die Gefahr mit Ablieferung beim Kunden auf diesen über.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
BIKETECHNOLOGY GMBH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Vollkaufmann, so behält sich BIKETECHNOLOGY GMBH das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung enstandenen oder entstehenden Forderungen vor; das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von BIKETECHNOLOGY GMBH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für BIKETECHNOLOGY GMBH zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluß dieser Vereinbarung an BIKETECHNOLOGY GMBH ab. BIKETECHNOLOGY GMBH nimmt die Abtretung an.
Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware entstehenden Forderungen an uns ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von BIKETECHNOLOGY GMBH hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben. BIKETECHNOLOGY GMBH ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offenzulegen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere Zahlungsverzug oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist BIKETECHNOLOGY GMBH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. BIKETECHNOLOGY GMBH ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.
Bei einem Rüchnahmerecht BIKETECHNOLOGY GMBHs gemäß Abs. 6 ist BIKETECHNOLOGY GMBH berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von BIKETECHNOLOGY GMBH den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.
Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Kundens freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 7 Gewährleistung
Nacherfüllungsverlangen sind schriftlich zu stellen. Sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten. BIKETECHNOLOGY GMBH wird nach Eingang dieser spezifizierten schriftlichen Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben, oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen, wie bspw. die Übersendung von Datenträgern oder Informationsblättern, die die Behebung des Fehlers erlauben.
Solange BIKETECHNOLOGY GMBH die vorstehend beschriebenen Maßnahmen zur Behebung der Mängel durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware ergreift, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
Bei einem kaufmännischen Handelsgeschäft hat der Kunde die gelieferte Ware unverzüglich auf Menge und Qualität zu überprüfen. Erkennbare Mängel und Beanstandungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Auslieferung angezeigt werden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate.
Jegliche Gewährleistung für Produkte, die vom Kunden entgegen der Spezifikation von BIKETECHNOLOGY GMBH geändert oder benutzt wurden, entfällt.
§ 8 Haftung
BIKETECHNOLOGY GMBH haftet nicht für Schäden, gleichgültig worauf diese beruhen einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertragliche (deliktische) Haftung es sei denn,
solche Schäden wurden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit von BIKETECHNOLOGY GMBH oder
BIKETECHNOLOGY GMBH hat einen Schaden durch eine Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht (Kardinalpflicht) verursacht.
BIKETECHNOLOGY GMBH haftet für mittelbare und Folgeschäden und entgangenen Gewinn nur bei Vorsatz.
In allen Fällen in den BIKETECHNOLOGY GMBH haftet, ist die Haftung von BIKETECHNOLOGY GMBH der Höhe nach auf die Schäden begrenzt, die BIKETECHNOLOGY GMBH beim Abschluß des zugrunde liegenden Vertrages voraussehen konnte.
Soweit die Haftung von BIKETECHNOLOGY GMBH nach vorstehendem nicht ausgeschlossen ist, ist sie auf einen Höchstbetrag von EUR 1.000.000, und bei Sach und Vermögensschäden auf einen Höchstbetrag von EUR 300.000, für jeden einzelnen Haftungsfall, für den der Kunde Ansprüche geltend machen kann, beschränkt.
§ 9 Abtretungsverbot
Eine Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen BIKETECHNOLOGY GMBH, einschließlich etwaiger Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen.
§ 10 Exportkontrollvorschriften
Die Produkte von BIKETECHNOLOGY GMBH unterliegen den Beschränkungen der Exportkontrollvorschriften der USRegierung und der Bundesrepublik Deutschland.
Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich, gegen den Inhalt der Ausfuhrgenehmigung oder sonstige einschlägige Bestimmungen nicht zu verstoßen; der Kunde bestätigt, die betreffenden Bestimmungen zu kennen. Der Kunde wird BIKETECHNOLOGY GMBH auf Wunsch alle für die Beantragung der Ausfuhrgenehmigung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.
§ 11 Sonstiges
Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bedingungen sind durch schriftliche Regelung zu ersetzen, die dem abgestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommen.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie bestätigter Aufträge bedürfen der Schriftform.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UNCITRAL Übereinkommen über internationale Warenverträge vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, Weil der Stadt.